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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

STS Fertigteile GmbH

1. Geltung:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle abgeschlossenen Verkaufs- und Werksverträge und damit zusammenhängende Lieferungen und Nachlieferungen zwischen STS Fertigteile GmbH, 4882 Oberwang, Gessenschwandt 61, im folgenden „STS“ genannt und dem jeweiligen Auftraggeber, im folgenden „AG“ genannt. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur rechtswirksam, wenn sie durch eine schriftliche Erklärung von „STS“ ausdrücklich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen von „AG“ haben keine Gültigkeit, auch wenn „STS“ diesen nicht widersprochen hat. Ist der „AG“ ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gelten für dieses Rechtsgeschäft in Ergänzung oder Abänderung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.

 

2. Angebote und Vertragsabschluss:

Angebote sind unverbindlich und entgeltlich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Änderung eines Kostenbestandteiles berechtigt „STS“ zu einer entsprechenden Preiskorrektur. Die im Angebot enthaltenen Mengen, Abmessungen, Gewichte und sonstigen Angaben sind mit größter Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Genauigkeit angeführt. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von „STS“ oder mit der ersten für den „AG“ ersichtlichen Handlung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages zustande.

 

3. Preise und Verrechnung:

Angebots- und Verrechnungspreise verstehen sich netto. Für die Verrechnung gelten die Maße und Mengen der tatsächlichen Lieferungen oder Leistungen. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise in Angeboten und Prospekten ab Werk, LKW verladen. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese gesondert verrechnet. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich die „STS“ eine entsprechende Preisänderung vor.

 

4. Lieferung:

Von der „STS“ werden die angegebenen Lieferfristen nach Tunlichkeit und Möglichkeit eingehalten. Ist dies nicht möglich, so steht dem „AG“ nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Der „AG“ verzichtet auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches aus dem Titel des Lieferverzuges. Im Falle des Übernahmeverzuges durch den „AG“ ist die „STS“ berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des „AG“ einzulagern, die Ware zu verrechnen und vereinbarungsgemäß fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderwertig zu verkaufen. Lieferung frei Empfängerort bedeutet ohne Abladung durch den Lieferer oder „STS“. Das Abladen hat sachgemäß und unverzüglich durch vom „AG“ zur Verfügung zu stellende Arbeitsgeräte und Arbeitskräfte zu erfolgen. Es werden Zufahrtswege, die mit schweren LKW samt Anhänger oder Sattelzüge befahren werden können, vorausgesetzt; andernfalls haftet der „AG“ für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen. Freie Standzeit am Empfängerort: LKW-Zug 90 min. und LKW-Solo 45 min. Darüber hinausgehende Standzeiten werden in Regie verrechnet. An vereinbarte Lieferung- und Leistungsfristen ist „STS“ nicht gebunden in Fällen von Streiks oder Aussperrungen im Betrieb der „STS“ oder in einem für die „STS“ arbeitenden Betrieb, Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und nicht termingerechter Selbstlieferung, soweit diese Umstände für die „STS“ unvorhergesehen oder unabwendbar waren, sowie in allen Fällen höherer Gewalt. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, und es kann weder Schadenersatz noch Vertragsstrafe verlangt werden. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die „STS“ von der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung befreit.

 

5. Paletten – Palettenrücklieferung:

Verschiedene Produkte können nur auf Paletten ausgeliefert werden. Der „AG“ erklärt sich damit einverstanden, dass Euro-Paletten mit dem aktuell gültigen Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und vom „AG“ bezahlt werden. Bei für „STS“ frachtfreier Retournierung der Euro-Paletten in unbeschädigtem Zustand innerhalb von 4 Wochen – erhält der „AG“ eine Gutschrift. Einwegpaletten (als solche gekennzeichnet) werden auch bei Rückgabe nicht ersetzt.

 

6. Zahlungen:

Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt bar und ohne Abzug fällig. Solange ältere fällige Rechnungen offen sind, sind sämtliche Zahlungen auf diese anzurechnen. Zahlungen werden zuerst auf die aufgelaufenen Zinsen, Kosten, Spesen und dann auf das Kapital angerechnet. Zahlungswidmungen sind für die „STS“ nicht bindend. Gestaltet sich die Finanzlage des „AG“ nach Mitteilung des KSV ungünstig (ab Bonitätsstufe 400), oder ist er mit der vereinbarten Zahlung im Verzug, so ist die „STS“ wahlweise berechtigt:

  1. die Erfüllung der eigenen Verpflichtung, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung, aufzuschieben;

  2. eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen;

  3. den ganzen noch offenen Kaufpreis sicherzustellen oder einzufordern;

  4. Sicherstellung auch noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Vereinbarungen nach Wahl der „STS“ zu beanspruchen;

  5. Bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Beanstandungen und allfällige Mängel heben die Zahlungsverpflichtungen des „AG“ weder ganz, noch teilweise auf.

 

 

7. Eigentumsvorbehalt:

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die von „STS“, gelieferte Ware Eigentum der „STS“. Der „AG“ tritt bei Auftragserteilung an die „STS“, die bei Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware der „STS“, das Vorbehaltseigentum gegenüber seinen eigenen Kunden ab. Auf Wunsch der „STS“ kann diese die erhaltene Abtretung im Umfang ihrer Forderung gegenüber dem „AG“ durch schriftliche Mitteilung an den Geschäftspartner des „AG“, geltend machen. Das Einverständnis des „AG“ zu diesem Recht wird durch jede Auftragserteilung an die „STS“ begründet. Die schuldbefreiende Zahlung des Auftraggebers des „AG“ kann ab diesem Zeitpunkt nur an die „STS“ geleistet werden. Im Falle der Pfändung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch Gläubiger des „AG“ hat dieser die „STS“ sofort zu verständigen und für alle der „STS“ entstehenden Kosten für die Freilassung dieser Waren von Rechten Dritter aufzukommen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des „AG“ oder im Falle des Zahlungsverzuges über mehr als 30 Tage seit Fälligkeit ist die „STS“ berechtigt, die unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren beim „AG“ abzuholen und unter analoger Anwendung der Bestimmungen über die Warenrückgabe zu verwerten. Nimmt die „STS“ aufgrund des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes gelieferte Waren zurück, so haftet der „AG“ für jeden Mindererlös, der sich beim Weiterverkauf dieser Waren ergibt, auch hat er die Kosten des Rück- und Weitertransportes zu ersetzen.

 

8. Retourware und deren Vergütung:

Aufgrund von Bestellungen zu viel gelieferte Ware wird nur nach Rücksprache und nur dann zurückgenommen, wenn die Ware unbeschädigt und auf Euro-Paletten zur Abholung bereitgestellt ist. Vom Platzmeister der „STS“ unbeanstandete Retourware wird mit dem ursprünglichen Preis ab Werk unter Abzug einer Manipulationsgebühr von 15% gutgeschrieben. Anfallende Frachtkosten für Retourwaren müssen vom „AG“ getragen werden. Sachware wird nicht zurückgenommen und nicht vergütet.

 

9. Gewährleistung:

Die Ware ist bei Übernahme vom „AG“ oder dessen Beauftragten nach Menge und Beschaffenheit zu zählen und zu prüfen. Durch solche Kontrollen beanstandete Ware darf nicht eingebaut werden und muss spätestens innerhalb von drei Tagen der „STS“ schriftlich bekanntgegeben werden. Erfolgte der Transport mit Kranfahrzeug und wurde der Vertrag franko Baustelle bzw. Lager, kranabgeladen, abgeschlossen, so gilt die Übergabe der Ware nach der Abladung als erfolgt. Für Bruchbeschädigungen, welche durch schlechte Zufahrt auf der Baustelle entstehen, haftet die „STS“ nicht. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der gelieferten Ware kann die „STS“ innerhalb angemessener Frist entweder nach ihrer Wahl Verbesserung bewirken, das Fehlende nachtragen oder Ersatz liefern. Für diesen Fall sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Aufhebung und Preisminderung, ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den „AG“ oder durch Dritte. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen voraus. Die „STS“ leistet nur Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und die Fehlerfreiheit der gelieferten Ware entsprechend dem Stand der Technik.

 

10. Stornierung:

Bei vollem Rücktritt des „AG“ vom abgeschlossenen Vertrag gilt eine Stornogebühr von 20 % der Auftragssumme als vereinbart, bei teilweisem Rücktritt eine aliquote Stornogebühr bis zu 20 % der Auftragssumme. Bereits geleistete Arbeitsstunden werden zusätzlich zur Stornogebühr verrechnet. Für bereits produzierte Bauteile ist kein Rücktritt vom abgeschlossenen Vertrag möglich.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort ist der Sitz von „STS“. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz der „STS“ zuständige ordentliche Gericht maßgebend, sofern der „AG“ nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. Österreichisches Recht gilt als vereinbart.

 

12. Geltung dieser AGB für Verbraucher gemäß Konsumentenschutzgesetz:

Punkt 2 der ABG gilt mit dem Zusatz, dass die Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Tagen ab Erteilung des Auftrages erfolgt. Ist keine bestimmte Lieferfrist vereinbart, kommt der Vertrag auch ohne Auftragsbestätigung zustande, wenn die Lieferung innerhalb der oben angeführten Frist von 14 Tagen erfolgt. Darüber hinaus kann der „AG“ bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag aus den in § 3 Abs. 1. und 2. KSchG genannten Gründen erklären, wobei die Frist frühestens mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrages zu laufen beginnt.

Punkt 11 gilt nicht, wenn der „AG“ im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder im Inland beschäftigt ist. Der Gerichtsstand richtet sich dann nach dem Sprengel des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des „AG“.

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